
Hamburg Jugendbehörde. (1926). Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Annahme eines Privatpflegekindes in Familienpflege, ihr Erlöschen und ihren Widerruf (§ 22 RJWG) sowie für allgemeine Verbote, Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr in Pflege zu nehmen (§17 hb.A.G. zum RJWG) beschlossen am 11. Februar 1926.
Citação norma ChicagoHamburg Jugendbehörde. Nähere Bestimmungen über Die Voraussetzungen Für Die Erlaubnis Zur Annahme Eines Privatpflegekindes in Familienpflege, Ihr Erlöschen Und Ihren Widerruf (§ 22 RJWG) Sowie Für Allgemeine Verbote, Minderjährige Bis Zum 18. Lebensjahr in Pflege Zu Nehmen (§17 Hb.A.G. Zum RJWG) Beschlossen Am 11. Februar 1926. Hamburg, 1926.
Citação norma MLAHamburg Jugendbehörde. Nähere Bestimmungen über Die Voraussetzungen Für Die Erlaubnis Zur Annahme Eines Privatpflegekindes in Familienpflege, Ihr Erlöschen Und Ihren Widerruf (§ 22 RJWG) Sowie Für Allgemeine Verbote, Minderjährige Bis Zum 18. Lebensjahr in Pflege Zu Nehmen (§17 Hb.A.G. Zum RJWG) Beschlossen Am 11. Februar 1926. 1926.