Reichsfinanzministerium. (1937). Gesetz über eine Steuer der Personen, die nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht einberufen werden (Wehrsteuer) (WehrStG) vom 20. Juli 1937 und Erste Wehrsteurdurchführungsverordnung (Erste WehrStDVO) vom 20. Juli 1937. Reichsdr.
Chicago Style (17th ed.) CitationReichsfinanzministerium. Gesetz über Eine Steuer Der Personen, Die Nicht Zur Erfüllung Der Zweijährigen Aktiven Dienstpflicht Einberufen Werden (Wehrsteuer) (WehrStG) Vom 20. Juli 1937 Und Erste Wehrsteurdurchführungsverordnung (Erste WehrStDVO) Vom 20. Juli 1937. Berlin: Reichsdr, 1937.
MLA (8th ed.) CitationReichsfinanzministerium. Gesetz über Eine Steuer Der Personen, Die Nicht Zur Erfüllung Der Zweijährigen Aktiven Dienstpflicht Einberufen Werden (Wehrsteuer) (WehrStG) Vom 20. Juli 1937 Und Erste Wehrsteurdurchführungsverordnung (Erste WehrStDVO) Vom 20. Juli 1937. Reichsdr, 1937.